Begriffsklärung:
C.I.T.E.S.
|
Die Convention
on International
Trade in
Endangered
Species of Wild
Fauna and Flora
(kurz
C.I.T.E.S.,
deutsch Übereinkommen
über den
internationalen
Handel mit
gefährdeten
Arten
freilebender
Tiere und
Pflanzen) ist
gleichermaßen
ein Abkommen und
eine
internationale
Organisation,
die zum Ziel
hat,
internationalen
Handel mit
Wildtieren und
Pflanzen so weit
zu regulieren,
dass das
Überleben von
wildlebenden
Tier- und
Pflanzenarten
nicht gefährdet
wird. Der
Konventionstext
der C.I.T.E.S.
wird nach dem
Ort seiner
Erstunterzeichnung
am 3. März 1973
in Washington,
D.C. auch
Washingtoner
Artenschutzübereinkommen
(WA) genannt.
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C.I.T.E.S.-
Instrumentenbescheinigung |
Unterliegt ein
Instrument oder
Bogen dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz,
weil es
geschützte
Materialien
(welcher Größe
auch immer)
enthält, so ist
seit dem
05.02.2015 bei
Reisen über die
Grenzen der EU
hinaus (incl.
Schweiz) eine
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
(MIC) mit sich zu
führen. Näheres
hierzu in der
Broschüre.
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MIC |
MIC ist die
internationale
Bezeichnung für
die
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
(musical
instrument
certificate).
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C.I.T.E.S.-Instrumentenpass |
Die
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
hat z.B. in der
Schweiz die
Bezeichnung
C.I.T.E.S.-Instrumentenpass.
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Declaration of
Materials |
Die
Declaration of
materials
ist ein
Dokument, in dem
alle am
Instrument oder
Bogen verbauten
Materialien
beschrieben
sind. Sie dient
bei
Grenzübertritt
im Zweifelsfall
(durch den
Vollzugsbeamten)
als Beweis, dass
keine der am
Instrument
verbauten
Materialien dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegen,
bzw. um welche
Materialien es
sich handelt.
Die
Declaration of
materials
muss
zweifelsfrei dem
mitgeführten
Objekt
zuordenbar sein
(z.B. Fotos,
ggf. eindeutige
Seriennummer
etc.). Die
Declaration of
materials
ist kein
Herkunftsnachweis
im Sinne eines
Zertifikates und
keine
Wertbescheinigung
für
Versicherungszwecke,
sondern dient
ausschließlich
dem Zweck der
Materialzuordnung.
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Negativbescheinigung |
Die
Negativbescheinigung
ist ein vom
BMLFUW
ausgestelltes
Dokument, das
die Angaben auf
der
Declaration of
materials
staatlicherseits
(offiziell)
bestätigt.
Negativbescheinigung
deswegen, weil
vom Prozedere
her mit der
Declaration of
materials
formell eine
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
beantragt wird.
Der Antrag muss
jedoch negativ
entschieden
werden, da am
Objekt keine dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegenden
Materialien
enthalten sind.
Somit hat der
Reisende mit der
Declaration
of materials
und der
Negativbescheinigung
alle
Beweismittel in
der Hand, die
belegen, dass
das Objekt ohne
weitere Papiere
reisefähig ist.
Die
Negativbescheinigung
ist derzeit
ausschließlich
für Reisen in
die USA
erforderlich.
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BMLFUW |
Bundesministerium
für Land-
und
Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft
in Wien - also
umgangssprachlich
das
Umweltministerium.
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Vollzugsbeamte |
Hiermit sind
alle Organe
gemeint, die mit
der Durchsetzung
des
Artenschutzes
betraut sind,
z.B. die
Zollorgane.
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Vollzugsbehörde |
Die
Vollzugsbehörde
des
CITES-Artenschutzes
in Österreich
ist das BMLFUW
mit seiner
Abteilung
I/8 -
Nationalparks, Natur- und Artenschutz, Stubenbastei
5, 1010 Wien. Die Vollzugsbehörden in anderen
Ländern sind
meist über deren
C.I.T.E.S.-Homepage
(www.cites. +
Länderkürzel) zu
erfahren.
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EU-Durchführungsverordnung |
Die
EU-Durchführungsverordnung
ist eine
Rechtsverordnung,
die die konkrete
Anwendung eines
Gesetzes oder
einer anderen
Rechtsverordnung
regelt.
|
Drittstaat(en) |
Drittstaaten
oder Drittländer
sind Staaten,
die nicht
Vertragspartei
oder
Mitgliedstaat
irgendeines
gegenseitigen
Abkommens
mindestens
zweier (anderer)
Staaten oder
Gebilde wie der
Europäischen
Union (EU) oder
des Europäischen
Wirtschaftsraums
sind. Aus Sicht
der EU sind
Drittstaaten
beispielsweise
Norwegen, China
oder die USA.
Aus Sicht der EU
nimmt die
Schweiz momentan
eine Sonderrolle
ein.
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Pre-Convention-Material |
Das ist
Material,
welches
nachweislich zu
einem Zeitpunkt
der Natur
entnommen wurde,
bevor diese Art
auf die
Artenschutzliste
der C.I.T.E.S.
aufgenommen
wurde. Mit
entsprechenden
Genehmigungen
der
Vollzugsbehörde
dürfen diese
Bestände auch
nach der Listung
verarbeitet und
unter Umständen
gehandelt
werden.
Voraussetzung
hierfür ist die
lückenlose
Dokumentation
der Herkunft
sowie die
Genehmigung der
Vollzugsbehörde.
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Zuchtbestände |
Für
Zuchtbestände
von Tier- und
Pflanzenarten,
welche dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegen,
kann bei den
Vollzugsbehörden
eine Ausnahme
vom
Handelsverbot
beantragt
werden. Trotzdem
unterliegen die
Instrumente und
Bogen, an denen
nachweislich
Materialien aus
Zuchtbeständen
verbaut wurden,
den Regularien
des
Artenschutzes. Das heißt:
Reisen über die
Grenzen der EU
hinaus und in
Drittstaaten mit
diesen Objekten
sind
ausschließlich
mit der
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
(MIC) möglich.
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Häufige Fragen und Antworten:
Hinweis: Die unten
aufgeführten Fragen sind durch Musiker in den
Gesprächen der letzten Zeit aufgeworfen worden.
Hier werden die Antworten von Bogenmachermeister
THOMAS M. GERBETH wieder gegeben.
Anders als die Fakten in obiger Broschüre, spiegeln diese
Antworten den
persönlichen Standpunkt
(auf der Grundlage der Beschäftigung von Thomas
M. Gerbeth mit dem Sachverhalt) wieder.
Die Antworten erheben jedoch nicht den Anspruch
auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit.
Bitte lesen Sie
zunächst die
Broschüre durch,
welche oben im
hellblauen Feld
in 2
textidentischen
Versionen
veröffentlicht
ist. Darin sind
die meisten
Fragen
beantwortet.
Finden Sie Dort
keine Antwort,
so können Sie an
dieser Stelle
weiterlesen.
Die
untenstehenden Fragen und
Antworten als PDF:
Häufige
Fragen und Antworten.pdf
1.
Frage: Die
allgegenwärtige
Frage nach dem
WARUM?
Antwort: Auf der
16.
Vertragsstaatenkonferenz
der C.I.T.E.S.
wurde 2013 eine
Resolution
(Nummer 16.8)
verabschiedet
(siehe oben),
deren Umsetzung
2014 in den USA
begann. Ab 05.
Februar 2015 ist
diese Resolution
mit
Inkrafttreten
der
Durchführungsverordnung
auch in der EU
umgesetzt
worden.
2. Frage: Weder in
der Presse noch
über die
Verbände wurden
Informationen
über die neuen
Reisebestimmungen
verbreitet. Ist
da überhaupt was
dran?
Antwort:
Die
Gesetze sind
veröffentlicht
und traten zum
Stichtag in
Kraft. Zudem
gibt es unter
den
Suchbegriffen
"Instrumentenbescheinigung"
und
"Instrumentenpass"
unzählige
Presseartikel
zum Thema.
3. Frage: Darf ich
die
Informationsbroschüre
über die
sozialen
Netzwerke
teilen?
Antwort: Unter
Angabe der
Quelle ist es
erlaubt, die
Info-Broschüre
weiterzugeben,
auch über die
sozialen
Netzwerke.
Natürlich steht
es aber auch
jedem frei, die
Adresse
www.gerbeth.at/info.htm
weiterzugeben.
4. Frage: Besteht
Hoffnung, dass
diese
Bestimmungen
wieder gelockert
werden?
Antwort: Die
Erfahrungen mit
dem Artenschutz
zeigen, dass
geltende
Bestimmungen
zunehmend
verschärft
werden. Damit
wird auf
Probleme und
Erfahrungen bei
der Durchsetzung
der
Artenhandelsgesetze
reagiert. Auch
wenn nicht
auszuschließen
ist, dass durch
Nachbesserungen
der
Durchführungsverordnung
die Verfahren
verändert
(eventuell sogar
vereinfacht)
werden, so ist
meiner Ansicht
nach mit keiner
grundlegenden
Änderung der
Vorgehensweise
zu rechnen,
zumal die
Behörden davon
ausgehen, dass
es sich bei der
Neuregelung um
Erleichterungen
für die Musiker
handelt (bereits
in der
Vergangenheit
wären die
Musiker
verpflichtet
gewesen, für
Reisen über die
Grenzen der EU
hinaus
entsprechende
Dokumente zu
haben, wenn Ihr
Bogen oder
Instrument
Materialien
enthielt,
welches dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegen).
5. Frage: An meinem
Bogen oder
Instrument
befindet sich
nur ein
einziges,
kleines Teil aus
einem dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegenden
Material. Wird
ggf. von den
Vollzugsbeamten
nur dieses Teil
entfernt?
Antwort: Nein.
Der Artenschutz
geht immer von
sogenannten
„Exemplaren“
aus. Das heißt,
ein Objekt, das
mit einer dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegenden
Art verbunden
ist, unterliegt
als Ganzes dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz.
Somit kann
schlimmstenfalls
das gesamte
Objekt
konfisziert
werden.
Beispielsweise
wird eine
goldene
Armbanduhr in
den seltensten
Fällen am
Uhrengehäuse
eine fragliche
Art verbaut
haben. Besitzt
das Objekt
jedoch Armbänder
aus dem Leder
einer dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegenden
Art, so wird die
gesamte Uhr nach
geltendem Recht
konfisziert.
Entsprechend ist
es auch bei
Bogen und
Instrumenten zu
sehen.
6. Frage: Was ist
der häufig
kolportierte
C.I.T.E.S.-Instrumentenpass?
Antwort: Bei der
Umsetzung der
C.I.T.E.S.-Resolution
von 2013 hat
sich die EU
entschieden, das
erforderliche
Dokument
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
zu nennen.
Dieses Dokument
ist mit der
Bezeichnung
C.I.T.E.S.-Instrumentenpass,
wie es z.B. in
der Schweiz
gebräuchlich
ist,
gleichzusetzen.
Diese
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
ist
ausschließlich
erforderlich,
wenn am
Instrument oder
Bogen
Materialien
verarbeitet
sind, die in
ihrer hier
verarbeiteten
Form dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegen.
7. Frage: Benötige
ich für mein
Instrument oder
Bogen eine
Declaration of
materials?
Antwort: Die
Mitnahme einer
Declaration of
materials wird
empfohlen.
Befindet sich am
Instrument oder
Bogen jedoch
KEIN Material,
welches optisch
oder anderweitig
einer dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegenden
Art gleicht, so
ist die
Wahrscheinlichkeit
gering, dass der
Reisende dem
Vollzugsbeamten
beweisen muss,
dass das
Instrument oder
der Bogen dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
NICHT
unterliegt.
Somit wäre das
"Beweismittel"
Declaration of
materials für
die
verarbeiteten
Materialien
unnötig.
Besteht jedoch
die Gefahr, dass
der
Vollzugsbeamte
ein
verarbeitetes
Material dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
zuordnen könnte,
dient die
Declaration of
materials der
Entlastung des
Reisenden. Mit
der Vorlage der
Declaration of
materials
beweist der
Reisende die
wahre Identität
des verwendeten
Materials.
Zu Bedenken ist
jedoch, dass die
Declaration of
materials auch
indirekt
beweist, dass
das Instrument
oder der Bogen
bei ihrer
jetzigen Reise
aus der EU
kommt. Somit
kann Ihnen ggf.
nicht
unterstellt
werden, dass das
Instrument oder
der Bogen jetzt
illegal in die
EU eingeführt
wird.
8. Frage:
Ich habe einen
Bogen aus der
Bogenmachermeisterwerkstatt
Thomas M.
Gerbeth, Wien.
Ist dieser
"reisefähig"?
Antwort: Bogen,
welche in der
Bogenmachermeisterwerkstatt
Thomas M.
Gerbeth
hergestellt
wurden, also den
Stempel „THOMAS
M. GERBETH“,
„THOMAS M.
GERBETH, WIEN“
oder „T.M.G.“
tragen, wurden
im Original bis
zum März 2014
mit Kopfplatten
aus fossilem
Mammut gemacht
(ggf. Silber-
oder
Goldkopfplatten).
Nach diesem
Zeitpunkt wird
generell
brasilianischer
Rinderknochen
als Material für
die Kopfplatten
verarbeitet. Die
Barockbogen sind
mit Fröschen und
Beinchen aus
fossilem Mammut
ausgestattet.
Sind die
Kopfplatten,
Frösche und
Beinchen noch
original, so
können reisende
davon ausgehen,
dass es sich
dabei um oben
erwähntes
Material
handelt.
Besitzen diese
Bogen ein in
unserer
Werkstatt
verarbeitetes
Zuchtechsenleder,
so werden wir
Ihnen dieses für
Ihre Reisezwecke
gerne kostenlos
gegen Leder aus
Ziege, Rind,
Känguru oder
Karung-Schlange
austauschen.
Bedenken Sie
jedoch im Falle
einer geplanten
Reise über die
Grenzen der EU
hinaus, dass Sie
jedenfalls eine
Declaration of
materials
benötigen, um
das Material
Ihrer Kopfplatte
oder ihres
Leders
nachzuweisen.
9. Frage: Wird die
Declaration of
materials
anerkannt?
Antwort: Für die
Declaration of
materials gibt
es Vorgaben, die
die Anerkennung
durch die
Vollzugsbeamten
unterstützen. In
der
Infobroschüre
sind diese
Vorgaben
ausführlich
aufgezeigt
worden. Sind
diese Vorgaben
eingehalten,
halten Sie ein
sicheres
Dokument in den
Händen.
10.
Frage: Welche
Kosten kommen
auf mich als
Musiker zu?
Antwort: Der
Aufwand, Ihr
Instrument oder
Ihren Bogen
"Fit" für Ihre
Reisetätigkeit
zu machen, wird
von Fall zu Fall
unterschiedlich
sein.
Gelingt der
Nachweis über
die rechtmäßige
Entnahme aus der
Natur der unter
C.I.T.E.S.
gelisteten Arten
nicht (z.B.
Elfenbein vor
1976), so müssen
diese für eine
geplante
Reisetätigkeit
durch
ungeschützte
Materialien
ersetzt werden.
Als
Bogenmachermeister
gehe ich für
Bogen in der
Regel von Kosten
für die
Erneuerung der
Kopfplatte,
einhergehend mit
der notwendigen
Erneuerung des
Bogenbezuges und
einem
eventuellen
Austausch des
Leders aus.
Diese
Maßnahmen wirken
sich, insofern
sie von
spezialisierten
Handwerksmeistern
durchgeführt
werden,
nicht auf
den Wert des
Objektes aus.
Bei
seltener
vorkommenden
Fischbeinwicklungen
oder Elfenbein-
bzw.
Schildpattfröschen
sind auch die
Kosten für den
Austausch dieser
Materialien zu
beachten.
Die Kosten für
die Declaration
of materials
selbst werden
maßgeblich von
den Kosten für
die sachgemäße
Dokumentation
des Objektes
abhängen.
Ich,
Bogenmachermeister
Thomas M.
Gerbeth,
berechne für die
Declaration of
materials für
Bogen aus meiner
Werkstatt 50,- €
und für "fremde"
Bogen 70,- €.
Zukünftig werden
neue Bogen aus
meiner Werkstatt
mit einer
kostenlosen
Declaration of
materials ausgehändigt.
11.
Frage: Kann die
Kopfplatte auch
ersetzt werden,
ohne den Bezug
zu wechseln?
Antwort: Leider
nein. Die
Erneuerung der
Kopfplatte durch
hochwertigen
brasilianischen
Rinderknochen
oder fossilem
Mammut (oder
auch jedem
andere Material)
erfordert, den
Bezug aus dem
Kopf zu nehmen.
Auch wenn es
gelingt, den
Bezug wieder in
den Kopf zu
verankern, wird
die gewohnte
Qualität des
Bezuges nicht
mehr erreicht.
Die Haare werden
nicht so
parallel wie
gewohnt liegen,
einzelne Haare
können in der
Länge variieren.
Trotzdem ist der
Aufwand, die
alten Haare
wieder in den
Kopf einzusetzen
(anders als beim
frischen Bezug
sind die Haare
trocken, die
Haare sind
bereits
geknickt, der
Bezug ist voll
mit Kolophonium)
fast genau so
groß wie ein
Neubezug.
12.
Frage benötige
ich eine neue
Declaration of
materials wenn
z.B. das Daumenleder
ersetzt wird.
Antwort: Nein.
Ich,
Bogenmachermeister
Thomas M.
Gerbeth, werde
ein Zusatzpapier
mit der selben
Nummer wie die
Original-Declaration
of materials
erstellen, aus
dem der Wechsel
des Daumenleders
(mit aktuellem
Foto der
Froschpartie)
hervorgeht.
Zusammen mit der
Declaration of
materials haben
Sie wieder ein
beweiskräftiges
Dokument in den
Händen. Sie
können sich aber
auch auf der
Rechnung
folgenden
vermerk
erbitten:
z.B. "Am
Violinbogen
zugehörig zu
Declaration of
Materials Nr.
XXX ausgestellt
durch XXX am XXX
wurde das
Daumenleder
erneuert. Das
ersetzte
Daumenleder ist
aus Ziegenleder
(domestic goat
leather [Capra
aegagrus hircus])"
13.
Frage: Was
passiert, wenn
ich an der
Grenze
aufgehalten
werde und ich
die Declaration
of materials
nicht dabei
habe?
Antwort: Im
Falle einer
Kontrolle durch
die
Vollzugsbeamten
wird Ihnen u. U.
eine Frist
eingeräumt, in
der Sie
gegebenenfalls
Beweismaterial
beibringen
können.
Sie erhalten die
Declaration of
materials von
mir per Mail als
PDF. Heben Sie
dieses Mail an
geeignetem Ort
auf - somit sind
Sie in der Lage,
dieses Mail
zeitnah dem
Vollzugsbeamten
zukommen zu
lassen.
14.
Frage: Sind die
Vollzugsbeamten
ausgebildet, den
Unterschied
zwischen
geschützten und
ungeschützten
Arten zu
erkennen
Antwort: Ja und
Nein. Die
Inspektoren des
Wild- und
Fishlife Service
in den USA
konnten bei
einem Bogen mit
Echsenleder
exakt die Art
und sogar die
Position des
Leders
(Daumenleder aus
der
Rückenpartie,
Schutzleder vom
Oberschenkel…)
benennen, gerade
einmal, dass sie
nicht den
Vornamen des
Tieres kannten
(überspitzt
geschrieben ;)).
Nur – die
Beweispflicht,
dass es sich um
eine
ungeschützte Art
handelt, liegt
beim Reisenden!
Bezweifelt ein
Vollzugsbeamter den
ungeschützten
Status Ihres
Objektes und
verlangt somit
eine gültige
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
ist der Reisende
in der Pflicht,
den
Vollzugsbeamten
vom Gegenteil zu
überzeugen. Dann
ist es
hilfreich, eine
Declaration of
materials
vorweisen zu
können.
15.
Frage:
Ist nach diesen
Bestimmungen nun
jeder Handel mit
Musikinstrumenten
untersagt, die
Materialien
enthalten,
welche dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz
unterliegen?
Antwort: Nein.
Nur sind hierfür
andere
C.I.T.E.S.-Genehmigungen
erforderlich.
Diese sind auch
beim BMLFUW zu
beantragen.
Nicht erlaubt
ist, ein
Instrument/Bogen
mit der hier
erläuterten
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung
(MIC)
ins Ausland zu
bringen und dort
zu handeln.
16. Frage: Ich
möchte
mithelfen, diese
Seite zu
verbessern, zu
ergänzen oder
habe Fragen, die
hier beantwortet
werden sollten.
Wie geht das?
Antwort: Sie
dürfen gerne ein
Mail an
bogenbau@gerbeth.at senden. Nach
Prüfung stelle
ich ergänzenden
Informationen
gerne auf diese
Seite.
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